Kündigung
Kündigen, zum richtigen Termin
Als Mieter kündigst du unbefristete Wohnraumverträge mit drei Monaten Frist zum Monatsende, ohne Grund. Entscheidend ist, wann die Kündigung ankommt: bis zum dritten Werktag eines Monats zählt dieser Monat mit, danach verschiebt sich alles um einen Monat. Die Kündigung muss unterschrieben auf Papier sein, eine Mail genügt der Form nicht.
Die Frist und der dritte Werktag
Für den Mieter gilt nach § 573c BGB eine Frist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange er schon wohnt. Gekündigt wird immer zum Ende eines Monats. Ein Grund ist nicht nötig, und du musst keinen nennen.
Der Stichtag ist der dritte Werktag des Monats. Kommt die Kündigung bis dahin an, endet der Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monats. Kommt sie später, zählt der Monat nicht mehr mit, und das Ende verschiebt sich um einen weiteren Monat. Eine Kündigung, die am 2. Oktober ankommt, beendet den Vertrag zum 31. Dezember; kommt dieselbe Kündigung am 6. Oktober an, endet er zum 31. Januar.
Es zählt der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum auf deinem Schreiben und nicht der Poststempel. Wer auf Nummer sicher geht, wirft sie mit Zeugen ein oder schickt sie per Einwurf-Einschreiben und notiert sich die Sendungsnummer.
Die Form: Papier, unterschrieben
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform (§ 568 BGB). Das heißt: ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben, im Original zugestellt. Eine Mail, eine Nachricht im Portal oder ein Scan erfüllen die Form nicht.
Stehen mehrere Personen im Vertrag, müssen auch alle unterschreiben. Ein Mitbewohner kann sich nicht allein aus einem gemeinsamen Vertrag kündigen; dafür braucht es eine Vereinbarung mit dem Vermieter.
Viele Vermieter akzeptieren in der Praxis eine Mail und bestätigen sie. Das ist bequem, aber es ist ihre Kulanz, kein Recht. Wenn es auf den Termin ankommt, schick das Original hinterher.
Befristet, Staffel, Kündigungsverzicht
Nicht jeder Vertrag ist unbefristet. Ein echter Zeitmietvertrag nach § 575 BGB braucht einen im Vertrag genannten Grund, etwa Eigenbedarf nach Ablauf; ohne diesen Grund gilt der Vertrag als unbefristet, und du kannst normal kündigen. Ein befristeter Vertrag kann während der Laufzeit meist gar nicht ordentlich gekündigt werden, von beiden Seiten nicht.
Verbreitet ist auch der beiderseitige Kündigungsverzicht für ein oder zwei Jahre. Er ist in Grenzen zulässig, bindet dann aber auch dich. Lies vor der Unterschrift genau, ob so eine Klausel im Vertrag steht, sie entscheidet darüber, ob du nach sechs Monaten gehen kannst.
Der Mythos vom Nachmieter
Einen allgemeinen Anspruch, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, wenn man einen Nachmieter stellt, gibt es nicht. Der Vermieter muss ihn nicht nehmen. Nur in besonderen Härtefällen, etwa einem berufsbedingten Umzug weit weg oder einem Pflegefall, kann ein Anspruch entstehen, und auch dann muss der Vorgeschlagene zumutbar sein.
In der Praxis klappt es trotzdem oft, weil es auch für den Vermieter bequem ist. Frag früh, schlage zwei oder drei Kandidaten vor und halte die Absprache schriftlich fest. Ohne schriftliche Zustimmung läuft dein Vertrag weiter, auch wenn jemand anderes schon eingezogen ist.